Gemeinschaft JaboG 49

Links

"fursty.org" Gemeinschaft von Ehemaligen die sich um den Erhalt von Erinnerungen und Artefakten rund um den Fliegerhorst Fürstenfeldbruck und seiner Geschichte einsetzt. www.fursty.org

Der Freundeskreis Luftwaffe e.V. bietet ein Forum, in dem sich Gleichgesinnte im weitesten Sinne den Fragen der Luft- und Raumfahrt zuwenden und im Besonderen die freundschaftliche Beziehung zur Luftwaffe pflegen.
www.freundeskreis-luftwaffe.de

Traditionsgemeinschaft JaboG 43 e.V. 1993 von Ehemaligen und Freunden des Jagdbombergeschwaders 43 gegründet.
www.fliegerhorst-oldenburg.de

Natoflugplatz-Pferdsfeld Seite rund um den Flugplatz Pferdsfeld (sollte eigentlich durch "schönster" ergänzt werden.. aber ist ja "fursty" und der bleibt es auch)
http://www.natoflugplatz-pferdsfeld.de

Traditionsverein Aufklärungsgeschwader 51 "Immelmann" Bremgarten e.V.
Der Traditionsverein wurde am 30.04.1993 von 27 Angehörigen bzw. ehemaligen Angehörigen und Freunden des seinerzeit in Bremgarten stationierten Aufklärungsgeschwaders 51 "Immelmann" gegründet, um -unter anderem- die Tradition des aufgelösten Geschwaders zu pflegen.
www.ag51i.de

Gemeinschaft Jagdbombergeschwader 49 e.V.

S a t z u n g

PRÄAMBEL

Die „Gemeinschaft Jagdbombergeschwader 49 e.V.“ wurde gegründet, um den Ehemaligen des JaboG 49, seiner Vorgängerverbände Flugzeugführerschule „B“ und Waffenschule der Luftwaffe 50 und des Nachfolgeverbandes Fluglehrgruppe FFB, die Möglichkeit zu geben, sich zusammenzuschließen, durch organisierte Kontakte gemeinsame Erinnerungen auszutauschen und die Tradition Ihrer Verbände am Standort Fürstenfeldbruck zu pflegen.

Die Gemeinschaft arbeitet mit an der Unterhaltung der beim JaboG 49 und der OSLw eingerichteten Sammlungen zur Geschichte des Brucker Fliegerhorstes und seiner Verbände und führt traditionelle Veranstaltungen fort.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

Gemeinschaft Jagdbombergeschwader 49 e.V.

Er hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck und ist ein eingetragener, rechtsfähiger und nichtwirtschaftender Verein im Sinne des BGB.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Zweck der Gemeinschaft sind die

- Pflege der Tradition des Jagdbombergeschwader 49, der Waffenschule d. Lw. 50 und der Flugzeugführerschule „B“, sowie des Nachfolgeverbandes Fluglehrgruppe FFB und des Fliegerhorstes Fürstenfeldbruck

- Pflege der Kameradschaft

- Pflege der Beziehungen zur Bundeswehr und zur Öffentlichkeit

- Durchführung von Veranstaltungen.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können alle ehemaligen Angehörigen des JaboG 49, der WaSLw 50, der FFS „B“ und der Fluglehrgruppe FFB werden

2. Freunde und Förderer der Verbände und Beschäftigte auf dem Fliegerhorst können außerordentliche Mitglieder werden.


§ 4 Erwerb / Beendigung der Mitgliedschaft

1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

2. Über Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand und teilt seine Entscheidung schriftlich mit.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

- durch schriftliche Austrittserklärung
- auf Beschluß des Vorstandes oder
- durch Tod des Mitglieds.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag im voraus erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmals mit dem Datum des Beitritts und in den Folgejahren jeweils bis zum 31. Januar fällig.

2. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen.


§ 6 Organe


Organe der Gemeinschaft sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat.


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Frist von 14 Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie soll in den ersten 6 Monaten des Jahres stattfinden. Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes
- Wahl und Abberufung des Beirates oder einzelner Mitglieder des Beirates
- Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes über das abgelaufene Kalenderjahr
- Erteilung der Entlastung für den Vorstand
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Änderung der Satzung
- Auflösung der Gemeinschaft.

3. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jederzeit vom Vorstand zur Beratung und Beschlußfassung über bedeutsame Fragen der Gemeinschaft und ihrer Organisation einberufen werden.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.

5. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmungen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds müssen sie per Stimmzettel geheim durchgeführt werden.

6. Bei Wahlen zum Vorstand oder Beirat finden, wenn die absolute Mehrheit der Stimmen einer Person nicht zufällt, Stichwahlen zwischen den beiden mit der höchsten Stimmenzahl bedachten Personen statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

7. Zur Abberufung des Vorstandes oder des Beirates oder einzelner Mitglieder beider Organe vor Ablauf der Amtszeit ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vorsitzenden und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister.

Die Gemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten; jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der 2. Vorsitzende darf von der Vertretungsbefugnis jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

2. Der Vorstand ist geschäftsführendes Organ der Gemeinschaft. Ihm obliegt die Leitung der Gemeinschaft und die Verwaltung des Vermögens.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlußprotokoll zu führen.

3. Vorstand und Beirat werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Beide Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt
Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands-/Beiratsmitgliedes kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.


§ 9 Beirat

1. Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Er hat die gleiche Amtszeit wie der Vorstand.

2. Der Beirat nimmt an allen wichtigen Sitzungen des Vorstandes teil. Er ist dabei voll stimmberechtigt. Über die Teilnahme an den Vorstandssitzungen entscheidet der 1. Vorsitzende.


§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre.
Ihre Aufgabe ist es, das jeweilig zurückliegende Geschäftsjahr der Gemeinschaft buchhalterisch zu prüfen.
Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.


§ 11 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.


§ 12 Auflösung der Gemeinschaft


1. Die Gemeinschaft kann durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden muß, mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden

2. Über die Verwendung des Bar- und Sachvermögens entscheiden die Mitglieder durch Beschluß.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am ....23. September 1997....... beschlossen.

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